Kann ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. So trocken formuliert § 1869 BGB eine für oftmals die gesamte Familie einschneidende Situation, nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass der gerichtlich bestellte Betreuer auch ein fremder Dritter sein kann, der die Interessen des Betreuten mitunter gar nicht in dessen Sinne bestmöglich wahrnehmen kann. Noch gravierender können die Einschnitte für alle Beteiligten durch eine Betreuung sein, wenn der Betreute eigentlich die Geschicke seines Unternehmens lenken müsste und der Betreuer dieser Aufgabe nicht gewachsen ist.

Sofern man selbst für den eigenen Krankheitsfall der gerichtlichen Bestellung eines Betreuers vorbeugen möchte, empfiehlt sich die rechtzeitige Erteilung einer sog. Vorsorgevollmacht an eine vertrauenswürdige, i.d.R. nahestehende Person. Diese Vorsorgevollmacht soll im Wesentlichen die Handlungsfähigkeit sicherstellen aber eben auch die Anordnung einer Betreuung der eigenen Person vermeiden. Der Bundesgerichtshof hat kürzlich nochmals ausdrücklich bestätigt (BGH, Beschluss v. 19.05.2021 – XII ZB 518/20), dass eine erteilte Vorsorgevollmacht grundsätzlich der Bestellung eines Betreuers entgegensteht, sofern der Bevollmächtigte im Wohle des (kranken) Vollmachtgebers handelt.

Hinweis: Die Erteilung der Vorsorgevollmacht sollte in notarieller Form erfolgen, wobei eine notarielle Beglaubigung ausreichend ist. Auch wenn von Gesetzes wegen an sich (und mit Ausnahme der §§ 1904, 1906 BGB) eine mündliche Vollmachterteilung ausreichend wäre, ist die notarielle Beglaubigung aus Gründen der Rechtssicherheit unbedingt anzuraten. Die notarielle Beglaubigung ist zwar – wie bereits erwähnt – zur Wirksamkeit der Vollmachtserteilung materiell-rechtlich nicht erforderlich, jedoch werden im Rechtsverkehr privatschriftliche (wegen potentieller Fälschungsgefahr) oder gar nur mündlich erteilte Vollmachten faktisch nicht akzeptiert. Soll die Vollmacht indes auch zum Tätigwerden gegenüber dem Grundbuchamt oder dem Handelsregister ermächtigen, ist die Vollmachtsurkunde zwingend in öffentlich beglaubigter Form zu erstellen.

Fazit: Die Vorsorgevollmacht ist und bleibt insbesondere auch bei unternehmerisch tätigen Personen ein probates Mittel, die Anordnung einer Betreuung im Krankheitsfall zu vermeiden und die Handlungsfähigkeit – insbesondere auch des Familienunternehmens – zu erhalten. Zugleich sichert sie die Autonomie des Vollmachtgebers und sein Recht auf Freiheit vor dem Staat.

 

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Stand: 31.01.2022

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Dr. Alexander Frank | Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht

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