Bereits im März dieses Jahres hatten wir in unserem Sondernewsletter auf ein Urteil des Landesarbeitsgericht Düsseldorf vom 12.03.2021 hingewiesen. Seinerzeit entschied das LAG, dass – soweit zwischen den Arbeitsvertragsparteien keine anderweitige Absprache getroffen wurde – für jeden vollen Monat der Kurzarbeit Null der Urlaub um 1/12 zu kürzen ist, ließ jedoch die Revision zum Bundesarbeitsgericht zu.
Dort wurde die Klage am 30.11.2021 in letzter Instanz abgewiesen (BAG, Urteil vom 30.11.2021 – Az.: 9 AZR 225/21). Das BAG folgte dabei überwiegend der Begründung des LAG Düsseldorf, wonach einer Kürzung des Urlaubsanspruchs bei „Kurzarbeit Null“ weder nationale noch europäische Vorgaben entgegenstünden. Zwar knüpfe das Entstehen des gesetzlichen Urlaubsanspruchs an sich lediglich an das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses. Hinsichtlich der Höhe seien jedoch die Tage einer Woche maßgeblich, an denen eine Verpflichtung zur Arbeitsleistung bestehe.
Der kurzarbeitsbedingte Ausfall ganzer Arbeitstage – mithin die Suspendierung der Arbeitspflicht – rechtfertige demnach eine unterjährige Neuberechnung des Urlaubsanspruchs. Die aufgrund der vereinbarten und angeordneten Kurzarbeit ausgefallenen Arbeitstage könnten Zeiten mit Arbeitspflicht gerade nicht gleichgestellt werden.
Übrigens: Die Grundsätze zur Kürzung des Urlaubs bei „Kurzarbeit Null“ finden auch dann Anwendung, wenn die Kurzarbeit wirksam aufgrund einer Betriebsvereinbarung eingeführt worden ist. Auch dies wurde gestern vom BAG entschieden (BAG, Urteil vom 30.11.2021 – Az.: 9 AZR 234/21).
Beide Urteile dürften angesichts der sich gerade auftürmenden „Vierten Welle“ der Corona-Pandemie und des drohenden neuerlichen Lockdowns eine Vielzahl von Arbeitnehmern und Arbeitgebern betreffen. Hier wurde nun Rechtssicherheit geschaffen und die gesetzliche Regelungslücke geschlossen.
Bei Fragen zum Thema sprechen Sie uns gerne an.
Stand: 01.12.2021
Tobias Schwartz | Fachanwalt für Arbeitsrecht u. Handels- u. Gesellschaftsrecht
Matthias Wißmach | Rechtsanwalt
tobias.schwartz@lkc.de
matthias.wissmach@lkc.de
Telefon: 089 2324169-0
Herausgeber: LKC Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Possartstraße 21, 81679 München
Der Inhalt dieser Mandanteninformation dient nur der allgemeinen Information. Er stellt keine anwaltliche Beratung juristischer, steuerlicher oder anderer Art dar und soll auch nicht als solche verwendet werden. Alle Informationen und Angaben in diesem Newsletter haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr. Wir übernehmen insbesondere keine Haftung für Handlungen, die auf Grundlage dieser Angaben unternommen werden.