Das Wachstumschancengesetz, das noch im letzten Jahr in Kraft treten sollte, wurde am 24.11.2023 vom Bundesrat an den Vermittlungsausschuss verwiesen. Wegen der damals noch unsicheren Haushaltslage wurden die weiteren Verhandlungen zunächst verschoben. Da allerdings einige der geplanten Änderungen, z. B. zur Zinsschranke, noch vor dem 31.12.2023 in Kraft treten sollten, wurden diese aus dem Wachstumschancengesetz herausgenommen und im Rahmen des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes vom 22.12.2023 verabschiedet. Zu den übrigen Regelungen konnte im Vermittlungsausschuss am 21.2.2024 leider keine parteiübergreifende Einigung erzielt werden. Es bleibt somit abzuwarten, ob der Bundesrat in seiner nächsten Sitzung am 22.3.2024 dennoch dem Wachstumschancengesetz zustimmt. Nach jetzigem Stand werden die vorgesehene Klimaschutz-Investitionsprämie sowie die Meldepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen wohl gestrichen.
Bereits am 17.8.2021 wurde das Gesetz zur Modernisierung des
Personengesellschaftsrecht verabschiedet und ist planmäßig am 1.1.2024 in Kraft getreten. Danach können Gesellschaften bürgerlichen Rechts künftig selbst im Grundbuch bzw. Handelsregister eingetragen werden. Voraussetzung ist, dass die Gesellschaft zuvor in das neue Gesellschaftsregister eingetragen wurde. Folge der Modernisierung
ist, dass der Begriff des Gesamthandsvermögens zivilrechtlich aufgegeben und durch das originäre Gesellschaftsvermögen ersetzt wurde. Da einige steuerliche Vorschriften und Vergünstigungen noch auf das Gesamthandsvermögen abstellen, wurden im Rahmen des schon zuvor genannten Kreditzweitmarktförderungsgesetzes vom 22.12.2023 viele Regelungen angepasst und zudem im Grunderwerbsteuergesetz eine Übergangsregelung eingeführt. Danach sind Grundstücksübertragungen zwischen einer Personengesellschaft und ihren Gesellschaftern bis Ende 2026 auch weiterhin steuerlich begünstigt. Bis 2027 muss dann eine Anpassung der bisherigen Vorschriften erfolgen.