Am 14.02.2023 erging ein wegweisendes Urteil des Bundesfinanzhofs (Az. IX R 3/22) zur steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen. Gewinne aus der Veräußerung und/oder dem Tausch von Kryptowährungen innerhalb der Jahresfrist sind als private Veräußerungsgeschäfte zu qualifizieren und unterliegen der Besteuerung nach § 22 Nr. 2 und § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG (VZ 2017).