Über einen sowohl für Arbeitgeber als auch deren Beschäftigte relevanten Fall im Themenbereich Geschäftsgeheimnisschutz hatte jüngst das LAG Baden-Württemberg zu entscheiden (Urteil vom 18.08.2021 – Az.: 4 SaGa 1/21).

Was war passiert? Ein Arbeitnehmer sandte eine interne und vertrauliche Preiskalkulation seines Arbeitgebers an seine private E-Mail-Adresse. Der Arbeitnehmer wurde daraufhin vom Arbeitgeber auf Unterlassung in Anspruch genommen, die Preiskalkulation zu kopieren, zu verwerten oder sonst in irgendeiner Form zu nutzen, da diese ein Geschäftsgeheimnis sei. Vor der gerichtlichen Inanspruchnahme des Arbeitnehmers hatte dieser bereits eine eidesstattliche Versicherung abgegeben, die Preiskalkulation gelöscht zu haben. Dennoch begehrte der Arbeitgeber im einstweiligen Rechtsschutz, dem Arbeitnehmer die Untersagung, die Preiskalkulation zu kopieren und/oder zu verwerten bzw. nutzen.

Hintergrund:

Nach § 2 Nr. 1 lit. b Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) ist ein Geschäftsgeheimnis eine Information, die u.a. Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihre rechtmäßigen Inhaber ist. Welche Maßnahmen angemessen sind, ist durch eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zu ermitteln. Zu berücksichtigen ist dabei z.B. der Wert des Geheimnisses, die Bedeutung für das Unternehmen, die Größe des Unternehmens, die bereits getroffenen Geheimhaltungsmaßnahmen, die erkennbare Kennzeichnung der Information als Geheimnis sowie (arbeits-)vertragliche Vereinbarungen mit Arbeitnehmern und Geschäftspartnern.

Nach der IT-Richtlinie des Arbeitgebers durften unternehmensinterne Datenbestände nicht – auch nicht per E-Mail – außer Haus gebracht werden. Im Übrigen galt ein sog. „need to know“-Prinzip und es wurde ein Compliance-System unterhalten. Schließlich war der Arbeitnehmer auch arbeitsvertraglich zum Stillschweigen über Geschäftsgeheimnisses verpflichtet. Das Gericht hielt diese Schutzmaßnahmen für angemessen und ausreichend.

Das Gericht entschied, dass es sich bei der Preiskalkulation um ein Geschäftsgeheimnis im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG handle. Insbesondere sei es durch den Umständen nach angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen geschützt gewesen. Anders als noch die Vorinstanz verneinte das LAG aber die für den Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung erforderliche Wiederholungsgefahr. Zwar begründe die Verletzung eines Geschäftsgeheimnisses die tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr, die regelmäßig nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden könne. Versichere jedoch der Arbeitnehmer an Eides statt, die weitergeleiteten Dokumente endgültig und unwiederbringlich gelöscht bzw. vernichtet zu haben entfalle der Anspruch auf Unterlassung, weil die zu verbietende Handlung nicht mehr möglich sei.

Fazit: Durch das im April 2019 in Kraft getretene GeschGeh werden Arbeitgebern erhebliche Anstrengungen auferlegt, dass eine Information überhaupt zum rechtlich schutzfähigen Geschäftsgeheimnis wird, nämlich das Ergreifen von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen. Gerne beraten wir Sie, was Sie hier konkret zu tun haben. Nichts oder zu wenig zu tun kann für Sie als Arbeitgeber teuer werden oder gar Ihre Existenz bedrohen!

Bei Fragen zum Thema sprechen Sie uns gerne an.

Stand: 15.11.2021


Matthias Wißmach | Rechtsanwalt

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